Wichtig für alle, die pflegen: Am 01.01.2010 tritt das Gesetz in Kraft, das einige wichtige Änderungen im Erbrecht einläutet. Besondere Bedeutung hat es unter anderem für pflegende Angehörige.
Nach zur Zeit noch geltendem Recht dürfen Kinder, die ihre Eltern pflegen, sich den Gegenwert dieser Pflegeleistung aus dem Erbe vorweg entnehmen.
Beispiel: Eine Tochter pflegt ihren Vater, der Sohn kann sich aus beruflichen Gründen nicht kümmern. Als der Vater stirbt, vererbt er seinen Kindern insgesamt 100.000 Euro. Die Tochter darf sich dann den Gegenwert der Pflegeleistung in Höhe von 20.000 Euro vorab aus dem Erbe entnehmen. Die restlichen 80.000 Euro teilt sie sich dann je zur Hälfte mit ihrem Bruder.
Zur Zeit gilt diese Regelung nur
Für Kinder, die ihre Eltern pflegen
Und wenn sie für die Pflege ihren Beruf aufgegeben haben.
Das führt dazu, dass Hausfrauen oder Rentner, die ohnehin keinen Beruf ausgeübt haben und ihre Eltern pflegen, nicht unter das Gesetz fallen, weil sie eben ihren Beruf nicht extra für die Pflege aufgegeben haben. Sie dürfen sich daher den Wert der Pflegeleistung nicht vorweg aus dem Erbe heraus nehmen. Auch Kinder, die nebenher arbeiten, werden zur Zeit nicht berücksichtigt.
Neu ab 01.01.2010: Berufstätigkeit ist erlaubt
Ab dem 01.01.2010 soll diese Beschränkung wegfallen. Dann sollen auch Berufstätige profitieren, die sich eine Aufgabe ihres Berufes für die Pflege nicht leisten können und sich zwischen Berufstätigkeit und Pflege aufreiben.
Auch Rentner, die pflegen, bekommen Geld
Damit werden gleichzeitig auch Hausfrauen und Rentner gerechter behandelt, weil ein Aufgeben des Berufes nicht mehr erwartet wird. Denn die Gruppe der Rentner unter den Pflegenden wird aufgrund steigender Lebenserwartung immer größer. Pflegebedürftige, die immer älter werden, haben oft auch Kinder im Rentenalter.
Achtung: Pflegende Schwiegertöchter haben keine Ansprüche
Ein Problem sind die Schwiegertöchter: Sie pflegen sehr häufig die Schwiegereltern, wenn zum Beispiel der Sohn durch seine Berufstätigkeit verhindert ist. Sie gehen auch nach der neuen Regelung weiterhin leer aus, weil sie keine gesetzlichen Erben sind. Noch nicht einmal über ihren Mann, der ja gesetzlicher Erbe ist, können sie sich aus dem Erbe ihre Leistung bezahlen lassen.
Schwiegertöchter können aber vorbeugen
Viele Juristen erwarten, dass die Schwiegerkinder von der Politik in Zukunft doch noch in den Katalog der privilegierten Personen aufgenommen werden. Aber bis es irgendwann einmal so weit ist, sollten Schwiegerkinder auf alle Fälle mit der zu pflegenden Person schriftlich einen finanziellen Ausgleich vereinbaren.
Gilt auch, wenn der Pflegedienst kommt
Wichtig: Auch wenn täglich ein ambulanter Pflegedienst vorbei kommt, können die Angehörigen dennoch ihre Ansprüche geltend machen. Denn die Pflege geht ja weit über das hinaus, was ein Pflegedienst leisten kann.
Wie viel ist die Pflege wert?
Streit gibt es immer wieder darum, wie viel die Pflege überhaupt wert sein soll. Was darf sich die pflegende Tochter aus dem Erbe herausnehmen? Welchen Stundenlohn soll sie bekommen? Leider sagt das neue Gesetz dazu gar nichts. Experten schätzen, dass die Gerichte im Lauf der Zeit die Pflegesätze der ambulanten Pflegedienste zugrunde legen werden. Das ist auch sinnvoll, denn die Sätze spiegeln ungefähr wider, was die Leistung wert ist. Wer pflegt, sollte daher eine Art Tagebuch führen, in dem er notiert, wie lange er täglich pflegt. Diese Zeiten sollten dann mit den ambulanten Pflegesätzen berechnet werden.
Ab wann gilt das Gesetz?
Am 01.01.2010 tritt das Gesetz in Kraft. Stirbt die Pflegeperson danach, dann kann der pflegende Angehörige nach den neuen Regeln sich den Gegenwert der Pflege auszahlen lassen – und zwar auch für die Zeit davor, in der das Gesetz nicht in Kraft war.
Quelle: DasErste - Autorinnen: Sigrid Born und Nicole Würth