Allgemeines:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf hat in ihrer Sitzung am 04.05.1979 die Bildung eines Seniorenbeirates beschlossen, um die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger am kommunalpolitischen Geschehen zu beteiligen und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten auszudehnen. Damit sollen die älteren Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden, auf die sie selbst betreffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Die Lebenserfahrung der älteren Generation soll weitergegeben und zur Lösung kommunalpolitischer Probleme genutzt werden.
Zur Durchführung der Aufgaben der Seniorenbeiratsmitglieder hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 12.10.2006 die Änderung der seit 01.03.2002 bestehenden Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Friedrichsdorf beschlossen.
§ 1 Name:
Seniorenbeirat Friedrichsdorf ( SBF )
§ 2 Sitz:
Stadt Friedrichsdorf Rathaus
Geschäftsstelle: Seniorenbeirat/ Sozialamt, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf
§ 3 Rechtsstellung:
- Zur Wahrnehmung der Interessen aller 60-jährigen und älteren Bürgerinnen und Bürger der Stadt Friedrichsdorf wird ein Seniorenbeirat gebildet.
- Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
- Die Mitarbeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz werden im Rahmen der im städtischen Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel geregelt. Die Aufteilung der Mittel regelt der SBF selbst.
- Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Hessen (Gesetzlicher Unfallschutz) sowie beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindenverbände (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 4 Aufgaben und Ziele des Seniorenbeirates:
- Der SBF ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Er berät die Organe der Stadt Friedrichsdorf in allen Angelegenheiten, welche die Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger berühren.
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Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Stärkung des Rechts der älteren Menschen auf Selbstbestimmung und ihre Integration in die Gesellschaft.
- Verbesserung der Lebensqualität im Alter.
- Beratungsangebote und Förderung des Erfahrungsaustausches.
- Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Zusammenarbeit mit politischen Organisationen und Fachgremien sowie Vertretung in überregionalen Gremien.
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Mitwirkung bei der Gestaltung der Altenpolitik in der Stadt Friedrichsdorf.
Hierzu gehören unter anderem:- Einrichtung und Ausbau sozialer Beratungs- u. Hilfsdienste für Senioren, auch in Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen z.B. DRK, Wir Friedrichsdorfer, AWO, u.s.w.
- Konzeption von Wohnanlagen und Wohnungen für die Bürgerinnen u. Bürger, Verkehrsfragen sowie bei Fragen zur Sicherheit im Wohnumfeld.
- Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen sowie von Freizeitangeboten.
- Unterstützung der Aktivitäten in den Seniorenwerkstätten
- Der SBF kann in Abstimmung mit der Stadtverwaltung in eigener Verantwortung im Bereich der Altenarbeit tätig werden.
§ 5 Mitwirkungsrechte:
- Magistrat und zuständige Ausschüsse werden über Wünsche und Anregungen, die von Senioren an den SBF herangetragen werden, in angemessenen Abständen informiert.
- Der/die Vorsitzende des SBF erhält zur Information die Einladungen mit Erläuterungen zu allen Ausschusssitzungen und der Stadtverordnetenversammlung.
- Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf unterrichtet den SBF über Fragen, die in den städtischen Zuständigkeitsbereich fallen, die ältere Mitbürger und Mitbürgerinnen betreffen.
- Der/die Vorsitzende des SBF oder ein von diesem hierzu besonders bestimmtes Mitglied kann sich in den Ausschusssitzungen nach vorheriger Abstimmung mit den jeweiligen Ausschussvorsitzenden zu relevanten Fragen, die ältere Mitbürger und Mitbürgerinnen betreffen, äußern.
- Der Seniorenbeirat hat ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung bzw. ihren Ausschüssen in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen.
§ 6 Wahl und Amtszeit des SBF:
- Die Senioren der einzelnen Stadtteile wählen ihre Vertreter/innen nach parlamentarischen Grundsätzen durch Briefwahl. Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung vom 01.01.1990 geregelt.
- Es werden 23 Mitglieder gewählt, wobei die Stadtteile und ihre Aufgaben anteilmäßig berücksichtigt werden. Die Stadtteile Friedrichsdorf, Köppern und Seulberg erhalten 6 und Burgholzhausen 5 Sitze.
- Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher i.S.d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mind. 3 Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen i.S.d. Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
- Werden in einem Stadtteil weniger Mitglieder gewählt als für den Stadtteil vorgesehen, gilt § 10 Absatz 1 sinngemäß, jedoch müssen mindestens 3 Mitglieder ihren Wohnsitz im entsprechenden Stadtteil haben.
- Die Mitglieder des SBF werden für 4 Jahre gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie sich wieder zur Wahl stellen.
- Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des SBF teilzunehmen. Bei Verhinderung zeigen sie dies dem/der Vorsitzenden rechtzeitig an.
- Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Beirates.
§ 7 Organe des Seniorenbeirates:
Organe des Seniorenbeirates sind:
Die Vollversammlung
Der Vorstand
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Die Vollversammlung des SBF besteht aus 23 stimmberechtigten Mitgliedern.
Jeder Stadtteil erhält mindestens 4 Sitze. - Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stv. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, und je einem/einer Beisitzer/in aus den Stadtteilen. Der/die zuständige Dezernent/in oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in ist beratendes Mitglied. Er/sie hat kein Stimmrecht.
- Der Vorstand kann weitere Mitglieder für die Dauer seiner Amtszeit kooptieren. Die Vollversammlung muss sie in ihrer nächsten Sitzung bestätigen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes:
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SBF. Er wird im Rahmen der Aufgabenstellung des §4 tätig, stellt die Tagesordnung auf, bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und führt diese aus. Er tagt nach Bedarf. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
- Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden der Vollversammlung mitgeteilt. Der Vorstand erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Vollversammlung beraten wird.
- Er kann verlangen, dass für die Erledigung bestimmter Aufgaben aus der Mitte des Seniorenbeirates Arbeitskreise gewählt werden.
§ 9 Wahl der Vorstandsmitglieder:
- Die Vorstandsmitglieder werden durch die Vollversammlung für 2 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vollversammlung bestimmt durch Beschluss aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen kann. Nein - Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen.
- Wird bei einer Wahl mit 2 oder mehr Bewerbern die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bleibt auch dieser ohne Mehrheit, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Ist innerhalb der Amtszeit des Vorstandes von 2 Jahren eine Neuwahl erforderlich, endet das Mandat bei Neuwahl des Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist eine Nachwahl für sein Amt erforderlich.
- Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder kann auf Antrag in einer Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsgemäßen Mitglieder erfolgen.
- Die gewählten Mitglieder in den vier Stadtteilen wählen jeweils aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in, der/die auch zur Wahl als Beisitzer in den Vorstand vorgeschlagen wird.
§ 10 Nachwahl von Mitgliedern:
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Sobald ein Mitglied aus dem Seniorenbeirat ausscheidet, rückt der nächste Kandidat des betroffenen Stadtteils nach. Sind keine Nachrücker vorhanden, wird der freie Platz ausgeschrieben.
Wahlvorschläge können auch innerhalb des Seniorenbeirates gemacht werden, wobei keine Rücksicht auf die Stadtteile genommen werden muss.
Auch von den Bürgern, den Vereinen und Verbänden können Vorschläge gemacht werden. Die Nachwahl erfolgt durch die Vollversammlung. - Mitglieder die aus triftigen Gründen nicht mehr aktiv im Seniorenbeirat mitarbeiten können, sollen in schriftlicher Form ihr Amt zur Verfügung stellen.
- Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder kann auf Antrag der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Mitglieder erfolgen.
§ 11 Sitzungen:
- Die Vollversammlung tritt mindestens 4 Mal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen, zu der durch den/die Vorsitzende(n) oder die Geschäftsstelle bei Wahrung einer Frist von mind. 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wird. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich und finden in der Regel im Rathaus statt. Sie sind in der Presse anzukündigen.
- Die Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder der zuständige Dezernent des Magistrats unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.
- Vertreter/innen der Verwaltung und der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie haben Rede- und Antragsrecht.
- Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird vor einer Sitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, tritt der Beirat unter Beibehaltung der Tagesordnung zu einer nächsten Sitzung zusammen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die zweite Sitzung muss innerhalb von 14 Tagen stattfinden.
- Über jede Sitzung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist der Einladung zur nächsten Sitzung beizufügen. In dieser Sitzung ist über die Billigung des Protokolls abzustimmen.
§ 12 Anträge, Beratung und Abstimmung:
- Jeder Angehörige des Beirates kann zu Beginn der Sitzung zur Tagesordnung Anträge stellen.
- In der Reihenfolge der Tagesordnung werden die einzelnen Punkte behandelt. Anträge einzelner Mitglieder auf Änderung der Tagesordnung bedürfen der Beschlussfassung.
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Die Abstimmung erfolgt nach Abschluss der Beratung.
Die offene Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. - Das Ergebnis der Abstimmung ist sofort durch den/ die Vorsitzenden/de bekannt zu geben. Es muss im Protokoll festgehalten werden.
§ 13 Tätigkeitsbericht:
Der Seniorenbeirat legt einmal pro Jahr dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 14 Auflösung:
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Die Vollversammlung des Seniorenbeirates beschließt die Auflösung, wenn die Durchführung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Auflösung müssen drei Viertel der Satzungsgemäßen Mitglieder zustimmen.
Der Magistrat ist vor einer beabsichtigten Auflösung in Kenntnis zu setzen und zu hören.
Die Auflösung ist nur wirksam, wenn sie zweimal auf der Tagesordnung gestanden hat und beraten worden ist. - Der Magistrat soll bei einer beschlossenen Auflösung Neuwahlen vorbereiten.
§ 15 Inkrafttreten:
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung vom 22.02.2002 ist damit erloschen.
Friedrichsdorf, den 13. Oktober 2006
Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
Horst Burghardt
Bürgermeister